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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 57
Durchführungsrechtsakte für unbemannte Luftfahrzeuge
idF ABl. L 2024/1689 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2024
Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 55 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen — soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft — sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes:
- die spezifischen Vorschriften und Verfahren für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen;
- die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Zulassungen/Zeugnisse oder für die Abgabe von Erklärungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und für die Situationen, in denen solche Zulassungen/Zeugnisse oder Erklärungen erforderlich sind. Die Vorschriften und Verfahren für die Erteilung dieser Zulassungen/Zeugnisse und für die Abgabe dieser Erklärungen können sich auf die in den Abschnitten I, II und III dieses Kapitels genannten detaillierten Anforderungen stützen oder daraus bestehen;
- die Rechte und Verantwortlichkeiten der Inhaber von Zulassungen/Zeugnissen und der natürlichen und juristischen Personen, die Erklärungen abgeben;
- die Vorschriften und Verfahren für die Registrierung und Kennzeichnung von unbemannten Luftfahrzeugen und für die Registrierung der Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen gemäß Anhang IX Abschnitt 4;
- die Vorschriften und Verfahren für die Festlegung digitaler, interoperabler und harmonisierter nationaler Registrierungssysteme gemäß Artikel 56 Absatz 7;
- die Vorschriften und Verfahren für die Umwandlung nationaler Zulassungen/Zeugnisse in die gemäß Artikel 56 Absatz 1 erforderlichen Zulassungen/Zeugnisse.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Beim Erlass solcher Durchführungsrechtsakte, die sich auf Systeme der künstlichen Intelligenz beziehen, bei denen es sich um Sicherheitsbauteile im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 handelt, werden die in Kapitel III Abschnitt 2 jener Verordnung festgelegten Anforderungen berücksichtigt.
(ABl. L 2024/1689)