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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 82
Luftfahrzeugbetreiber eines Drittlands und internationale Sicherheitsaufsicht
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018
(1) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Genehmigungen und Erklärungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen und die Luftfahrzeugbetreiber gemäß Artikel 60, es sei denn, ein Mitgliedstaat nimmt die Funktionen und Pflichten des Betreiberstaats bezüglich dieser Luftfahrzeugbetreiber wahr.
(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 2 ist die Agentur zuständig für Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Genehmigungen für Luftfahrzeuge und Piloten nach Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe a.
(3) Die Agentur unterstützt auf entsprechenden Antrag die Kommission bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 durch die Durchführung aller notwendigen Sicherheitsbewertungen von Drittlandsbetreibern und den für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden, einschließlich Kontrollen vor Ort. Sie übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen mit entsprechenden Empfehlungen an die Kommission.