Dokument-ID: 1176517

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung 2018

Inhaltsverzeichnis

Artikel 111
Abhilfe

idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018

(1) Vor der Prüfung der Beschwerde gibt die Beschwerdekammer der Agentur Gelegenheit, ihre Entscheidung zu überprüfen. Hält der Exekutivdirektor die Beschwerde für begründet, so hat er die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung durch die Beschwerdekammer zu korrigieren. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer am Beschwerdeverfahren Beteiligter gegenübersteht.

(2) Wird die Entscheidung nicht korrigiert, so entscheidet die Agentur umgehend, ob sie den Vollzug der angefochtenen Entscheidung gemäß Artikel 108 Absatz 2 aussetzt.