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Vorschrift
Zivilluftfahrt-Verordnung 2018
Artikel 126
Gebühren und Entgelte
idF ABl. L 296/2018 | Datum des Inkrafttretens 19.05.2018
(1) Gebühren und Entgelte werden erhoben für
- die Erteilung und Verlängerung von Zulassungen/Zeugnissen und die Registrierung von Erklärungen durch die Agentur gemäß dieser Verordnung sowie die Aufsicht über die Tätigkeiten, auf die sich diese Zulassungen/Zeugnisse und Erklärungen beziehen;
- Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen entsprechend den tatsächlichen Kosten der einzelnen erbrachten Leistungen;
- die Bearbeitung von Beschwerden.
Alle Gebühren und Entgelte werden in Euro angegeben und sind in Euro zahlbar.
(2) Die Höhe der Gebühren und Entgelte wird so bemessen, dass die Einnahmen hieraus die Kosten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen vollständig decken und eine erhebliche Anhäufung von Überschüssen vermieden wird. Alle Ausgaben der Agentur für Personal, das an den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten beteiligt ist, insbesondere die anteiligen Beiträge des Arbeitgebers zur Altersvorsorge, werden bei diesen Kosten berücksichtigt. Die Gebühren und Entgelte sind zweckgebundene Einnahmen der Agentur für Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Leistungen, für die die Gebühren und Entgelte zu entrichten sind.
(3) Haushaltsüberschüsse aus Gebühren und Entgelten werden verwendet, um künftige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gebühren und Entgelten zu finanzieren oder um Verluste auszugleichen. Kommt es wiederholt zu einem erheblichen positiven oder negativen Haushaltsergebnis, so wird die Höhe der Gebühren und Entgelte überprüft.
(4) Nach Konsultation der Agentur gemäß Artikel 98 Absatz 2 Buchstabe i erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften zu den von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelten, in denen insbesondere die Tatbestände, für die nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben c und d Gebühren und Entgelte zu entrichten sind und die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art der Entrichtung aufgeführt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.