Dokument-ID: 734309

Vorschrift

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Messgeräte

idF LGBl. Nr. 4/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2015

(1) Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte müssen den Regeln der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.

(2) Die Messgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Messgenauigkeit überprüft werden.

(3) Im Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.