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Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
VII. ABSCHNITT
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 30.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 sowie die §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle, BGBl. II Nr. 461/1998, außer Kraft. Vorbehaltlich der Abs. 3 bis 6 dürfen der Chemikalienverordnung sowie den §§ 4 und 5 der Chem-VerbotsV-Kreosot-CKW-CMR-Lampenöle entsprechend eingestufte, verpackte und gekennzeichnete gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben werden, wenn gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits hergestellt oder eingeführt worden sind.
(2) Unbeschadet des Abs. 7 tritt § 25 Abs. 8 mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) Gefährliche Stoffe, die mit der Bezeichnung „EWG-Kennzeichnung“ und mit dem Wort „EWG-Nummer“ zulässigerweise gekennzeichnet worden sind, dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 31. Dezember 2000 in Verkehr gesetzt werden.
(4) Die in der Richtlinie 98/73/EG der Kommission vom 18. September 1998, ABl. EG Nr. L 305 vom 16. November 1998, zur vierundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zum 30. Oktober 1999 mit einer von der Richtlinie 98/73/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.
(5) Die in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt und auch im Anhang VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, angeführten Stoffe dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer von der Richtlinie 98/98/EG abweichenden Einstufung und Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie gemäß der Stoffliste (Anhang A) der Chemikalienverordnung, BGBl. Nr. 208/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 620/1993 oder der Giftliste-Verordnung, BGBl. Nr. 422/1995, in Entsprechung des Anhangs VIII zu Art. 69 des Beitrittsvertrages, BGBl. Nr. 45/1995, eingestuft und gekennzeichnet sind.
(6) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die hinsichtlich der R- und S-Sätze, deren Kombinationen sowie den Kriterien für ihre Zuordnung den in der Richtlinie 98/98/EG der Kommission vom 15. Dezember 1998, ABl. EG Nr. L 355 vom 30. Dezember 1998, zur fünfundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe festgelegten diesbezüglichen Anforderungen noch nicht entsprechen, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gesetzt werden, wenn sie den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden österreichischen chemikalienrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
(7) Folgende Bestimmungen in dieser Verordnung treten mit dem 30. Juli 2002 in Kraft:
- § 8 in Verbindung mit Anhang B Teil 4;
- § 9 Abs. 2 Z 2 Tabelle 3;
- § 12 Abs. 3 hinsichtlich der Ausnahme von dem Erfordernis der Anbringung von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die nur hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten;
- § 16 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Anhang E;
- § 22 Abs. 7 insofern sich dieser auf Zubereitungen bezieht, die als „umweltgefährlich“ einzustufen sind;
- § 24 Z 7, 8 und 9;
- § 25 Abs. 5;
- § 25 Abs. 7;
- § 21 Abs. 2 hinsichtlich des Erfordernisses der Anbringung des Gefahrensymboles „N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ in der Kennzeichnung von Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ und Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ gemäß Anhang B Teil 4 einzustufen und zu kennzeichnen sind.
(8) Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf Bundesgesetze und andere Verordnungen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie gelten als Verweise auf die jeweils geltende Fassung, sofern in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
(9) Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 98/296/A).
(10) § 4 Abs. 6, § 24 Z 10, 11 und 12 und § 24 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 treten mit 30. Juli 2002 in Kraft. Anhang A, Anhang B Teil 1 und Anhang F in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 gelten für gefährliche Stoffe, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten sind, ab dem 24. Februar 2002. Anhang A, Anhang B Teil 1, 2 und 3 und Anhang F in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2002 gelten für die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG nicht angeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen ab dem 30. Juli 2002.
(11) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002 werden folgende Richtlinien umgesetzt:
- Die Richtlinie 2000/32/EG der Kommission vom 19. Mai 2000 zur sechsundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 136 vom 8. Juni 2000;
- die Richtlinie 2001/58/EG vom 27. Juli 2001 der Kommission zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (Sicherheitsdatenblätter), Abl. EG Nr. L 212 vom 7. August 2001;
- die Richtlinie 2001/59/EG vom 6. August 2001 zur achtundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 225 vom 21. August 2001;
- die Richtlinie 2001/60/EG vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäische Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt, Abl. EG Nr. L 226 vom 22. August 2001.
(12) Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2007 ist die Richtlinie 2006/8/EG zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 19 vom 24.01.2006 S. 12 umgesetzt.