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Dokument-ID: 184503

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen

idF BGBl. II Nr. 81/2000 | Datum des Inkrafttretens 11.03.2000

(1) Die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen hat entsprechend der Einstufung gemäß den §§ 3ff für gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen zu erfolgen. Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführten Stoffe sind mit den dort festgelegten Gefahrensymbolen und Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen. Stoffe, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, sind hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften „sehr giftig“ und „giftig“ unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu kennzeichnen; die Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen betreffend die anderen gefährlichen Eigenschaften hat nach den gemäß Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien nach Maßgabe des Abs. 2 anzugeben.

(2) Ist nach der Einstufung eines Stoffes oder einer Zubereitung die Zuordnung mehrerer Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen erforderlich, darf

  1. bei Kennzeichnungen als „sehr giftig“ die Kennzeichnung als „giftig“, „gesundheitsschädlich“, „ätzend“ oder „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
  2. bei Kennzeichnungen als „giftig“ die Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“, „ätzend“ oder „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
  3. bei Kennzeichnung als „ätzend“ die Kennzeichnung als „reizend“ oder „gesundheitsschädlich“ entfallen, außer die Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ ergibt sich aus der Einstufung nach Anhang B Teil 1, Kapitel 4;
  4. bei Kennzeichnung als „explosionsgefährlich“ die Kennzeichnung als „hochentzündlich“ „leichtentzündlich“ oder „brandfördernd“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist;
  5. bei Kennzeichnung als „gesundheitsschädlich“ die Kennzeichnung als „reizend“ entfallen, sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) nicht anderes bestimmt ist.

(3) Sofern gemäß Abs. 2 diese gefährlichen Eigenschaften nicht mit einem Gefahrensymbol und einer Gefahrenbezeichnung auszuweisen sind, ist auf diese in der Kennzeichnung aber jedenfalls in Form von entsprechenden Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze) gemäß § 18 und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) gemäß § 19 hinzuweisen.