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Dokument-ID: 184500

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

idF BGBl. II Nr. 393/2008 | Datum des Inkrafttretens 14.11.2008

(1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes;
  2. den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der den Stoff erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
  3. die Gefahrensymbole – soweit erforderlich – und die Bezeichnung der beim Umgang und der Verwendung mit dem Stoff auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;
  4. die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;
  5. die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung des Stoffes (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
  6. die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer;
  7. bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthalten sind, den Hinweis „EG-Kennzeichnung“.

(2) Die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes hat gemäß den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angegebenen Bezeichnungen zu erfolgen. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu finden, darf eine davon ausgewählt werden. Ist ein Stoff in dieser Liste nicht enthalten, so hat die Bezeichnung nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur zu erfolgen, vorzugsweise gemäß dem europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder gemäß der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), andernfalls nach einem anderen international anerkannten Bezeichnungssystem, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder eine andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung.

(3) Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthaltenen Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stoffen, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, hat unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Kennzeichnung – unbeschadet des § 4 Abs. 3 – zu erfolgen. In allen anderen Fällen, bei denen bei der Einstufung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugehen ist, ist entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien zu kennzeichnen.

(4) In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die nach § 4 Abs. 7 einzustufen sind, müssen auch die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die im Stoff enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.
(BGBl II 393/2008)