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Dokument-ID: 184489

Vorschrift

Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Einstufung von Zubereitungen

idF BGBl. II Nr. 81/2000 | Datum des Inkrafttretens 11.03.2000

(1) Zubereitungen, die zumindest einen Stoff mit einer gefährlichen Eigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 enthalten, sind unter Berücksichtigung der in § 3 genannten Grundsätze der Einstufung sowie gemäß Anhang B und den §§ 6, 7, 8 und 9 einzustufen. Sofern die Einstufung gemäß Anhang B Teil 2 (konventionelle Methode) oder Teil 4 erfolgt, sind nur jene in der Zubereitung enthaltenen gesundheitsgefährlichen und/oder umweltgefährlichen Stoffe – unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorhanden sind – zu berücksichtigen, deren Konzentration – sofern im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) oder im Anhang B Teil 3 oder 4 keine niedrigeren Konzentrationsgrenzwerte festgelegt sind – gleich oder größer als die in der nachstehenden Tabelle 1 angeführten Konzentrationsgrenzwerte ist:

Tabelle 1

 

Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe

Einstufung der Stoffe

Gasförmige Zubereitungen (Volumen- %)

Andere Zubereitungen (Gewichts- %)

sehr giftig

≥ 0,02

≥ 0,1

giftig

≥ 0,02

≥ 0,1

krebserzeugend Kategorie 1 und 2

≥ 0,02

≥ 0,1

erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2

≥ 0,02

≥ 0,1

fortpflanzungsgefährdend Kategorie 1 und 2

≥ 0,02

≥ 0,1

gesundheitsschädlich

≥ 0,2

≥ 1

ätzend

≥ 0,02

≥ 1

reizend

≥ 0,2

≥ 1

sensibilisierend

≥ 0,2

≥ 1

krebserzeugend Kategorie 3

≥ 0,2

≥ 1

erbgutverändernd Kategorie 3

≥ 0,2

≥ 1

fortpflanzungsgefährdend Kategorie 3

≥ 0,2

≥ 1

umweltgefährlich, N

 

≥ 0,1

umweltgefährlich, R59

≥ 0,1

≥ 0,1

umweltgefährlich

 

≥ 1

(2) Enthält eine Zubereitung Stoffe gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die gemäß § 4 Abs. 7 einzustufen sind, so ist bei der Einstufung der Zubereitung nach den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996 nicht vom Masseanteil dieser Stoffe, sondern von den maximalen Masseanteilen der in der gesamten Zubereitung enthaltenen, toxikologisch relevanten chemischen Elemente und chemischen Verbindungen auszugehen, auch wenn diese Bestandteile eines solchen Stoffes sind.

(3) Enthält eine Zubereitung einen als „sehr giftig“ oder „giftig“ eingestuften Stoff, der in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angeführt ist, und ist für diesen in der Giftliste eine niedrigere als jene im Anhang B Teil 3 angeführte Konzentrationsgrenze festgelegt, so ist diese anstelle des im Abs. 1 genannten Wertes bei Anwendung der konventionellen Methode gemäß Anhang B Teil 2 von dem gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortlichen zu berücksichtigen, falls dies für eine sachgerechte Bewertung der Zubereitung erforderlich ist.

(4) Enthält eine Zubereitung einen nicht vollständig geprüften Stoff im Sinne des § 24 Abs. 3 ChemG 1996, so ist dieser Stoff hinsichtlich jener Gefahren, für deren Vorliegen es gemäß seiner Kennzeichnung Hinweise gibt, bei der Anwendung der konventionellen Methode zu berücksichtigen.