Ausgleichszahlung

  • Allgemeines

    Ein durch die Zuweisung der Vermögenswerte nicht zu überbrückende Wertunterschied ist durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen, wobei die Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen festzusetzen ist.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827674
  • Ausmessung

    Bei einer Aufteilung soll ein für beide Teile tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden und zwar in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827677
  • Billigkeitserwägungen

    Die bei Festsetzung der Ausgleichszahlung zu beachtende Billigkeit hat ua darauf Rücksicht zu nehmen, dass nach dem konkreten Standard der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage für beide Teile, gesichert bleibt.
    Clemens Gärner - Susanna Perl-Lippitsch - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827682
  • Anspannung des Leistungspflichtigen

    Derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswerts anstrebt, muss seine Kräfte entsprechend anspannen, wobei zu prüfen ist, welchen Betrag der Ausgleichspflichtige unter äußerster Anspannung seiner Kräfte leisten kann.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827688
  • Zahlungsanordnung

    Eine Ausgleichszahlung ist unter den Gesichtspunkten der Billigkeit festzusetzen, dabei sind sohin eine Pauschalzahlung oder auch andere Zahlungsmodalitäten (Raten) möglich.
    Clemens Gärner - Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827691
  • Verzinsung

    Ab Fälligkeit einer Ausgleichszahlung stehen schon aufgrund des Gesetzes Verzögerungszinsen zu. Die Fälligkeit beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung im Aufteilungsverfahren, mit der sie festgesetzt wird.
    Clemens Gärner - Susanna Perl-Lippitsch | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827698
  • Geltendmachung einer Ausgleichszahlung

    Vermögenswerte, die im Verfahren erstmals nach Fristablauf erwähnt werden, könnten nicht Gegenstand einer gerichtlichen „Zuweisungsentscheidung“ sein, können aber sehr wohl als Basis für einen wertmäßigen Ausgleich dienen.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827693