Definition

  • Ehepakt und Ehevertrag

    Ein Ehepakt hat iA die Regelung der wirtschaftlichen Seiten der Ehe zum Ziel. Als Indiz für das Vorliegen eines Ehepakts ist vorwiegend der Versorgungscharakter zu werten.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827032
  • Definition

    Durch die Errichtung eines Ehepaktes ist es möglich, zB Ererbtes oder Unternehmen, zu vergemeinschaften. Seit dem FamRÄG 2009 zählt nur noch der Erbvertrag und die Gütergemeinschaft zu den Ehepakten.
    Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827045