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Ehevertrag
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Ehevertrag
Der Begriff des Ehevertrags wird meist für eine Vereinbarung verwendet, welche die Folgen einer Ehe bzw einer eventuellen Scheidung regelt.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827101 -
Begriff und Abgrenzung
An dieser Stelle werden die Begriffe Ehepakt, Ehevertrag und Vorwegvereinbarung inhaltlich voneinander abgegrenzt.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827103 -
Möglichkeiten der Regelung gem § 97 EheG
Das FamRÄG 2009 ermöglicht in der seit 01.01.2010 geltenden Fassung Vorwegvereinbarungen hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung, während dies zuvor nur hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse möglich war.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827104 -
Form von Eheverträgen
Vorausvereinbarungen über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens müssen schriftlich geschlossen werden. Bezüglich ehelicher Ersparnisse und der Ehewohnung ist ein Notariatsakt erforderlich.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827105 -
Regelungsinhalt
In einem Ehevertrag werden iA Regelungen für den nachehelichen Unterhalt und die Aufteilung des Ehevermögens getroffen. Welche Bereiche in Eheverträgen grundsätzlich geregelt werden können, erfahren Sie hier.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827106 -
Regelungsinhalt – Bestandrechte
Gem § 12 MRG besteht zwischen Ehepartnern die Möglichkeit eines vertraglichen Weitergaberechts an der gemeinsamen Wohnung. Hauptmietrechte können an den anderen Ehegatten abgetreten werden.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827107 -
Regelungsinhalt – Wohnungseigentum
Bei einer Eigentümerpartnerschaft muss jedem Ehepartner die Hälfte des für dieses Wohnungseigentumsobjekt erforderlichen Mindestanteils eingeräumt werden.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827108 -
Regelungsinhalt – Eheliche Ersparnisse
Eine vor oder während aufrechter Ehe geschlossene Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse bedarf zur Rechtswirksamkeit eines Notariatsakts und entfaltet bei Einhaltung der Formvorschriften sofortige Wirkung.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827109 -
Kontroll- und Korrekturbefugnis des Gerichts
Die gerichtliche Kontroll- und Korrekturbefugnis erstreckt sich ausschließlich auf Eheverträge, die vor oder während aufrechter Ehe ohne Zusammenhang zu einer (zeitnahen) Ehescheidung abgeschlossen wurden.Clemens Gärner - Susanna Perl-Lippitsch - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827240