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Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähigkeit nach § 66 IO liegt dann vor, wenn der Schuldner mangels liquider Mittel seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann (Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 66 KO Rz 5). Dabei sind künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (OGH 28.6.1990, SZ 63/124). Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist daher zeitpunktbezogen. Davon wird nur insofern abgewichen, als die Schulden zu berücksichtigen sind, die im Zeitraum der Liquiditätsbeschaffung fällig werden (Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 66 KO Rz 17) .