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Unternehmen
Praxiswissen
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Allgemeines
Die Aufteilung von ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen ist nur möglich, wenn zumindest ein Ehegatte Eigentümer der Sache ist. Rechte und Pflichten, die sich auf eine Sache im Eigentum Dritter beziehen, können hingegen aufgeteilt werden.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 827998 -
Abgrenzung von Unternehmensanteilen und ehelichen Ersparnissen
Gem § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen Anteile an einem Unternehmen außer im Falle, dass es sich um bloße Wertanlagen handelt, nicht der Aufteilung. Welches Kriterium bei der Abgrenzung entscheidend ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828001 -
Unternehmensbestandteile
Gem § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Unternehmensbestandteile (Sachen, die zu einem Unternehmen gehören) nicht der Aufteilung und sind aus dieser auszuscheiden. Auf welches Kriterium es bei der Abgrenzung der Zugehörigkeit ankommt, erfahren Sie hier.Clemens Gärner | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 828007