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Vorsorgevollmacht
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Allgemeines
Eine Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109641 -
Der Vorsorgebevollmächtigte
Insgesamt darf eine Person – ausgenommen ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) – nicht mehr als 15 Vorsorgevollmachten und Erwachsenenvertretungen übernehmen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109642 -
Beginn und Dauer der Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109643 -
Form, Belehrungs- und Prüfpflicht
Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) höchstpersönlich und schriftlich zu errichten.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109644 -
Registrierung im ÖZVV
Die Vorsorgevollmacht und der Eintritt des Vorsorgefalls sind von einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis einzutragen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1109645 -
Vertretungsrecht und Beschränkungen