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Allgemeiner Schutz vor Gewalt (EV)
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Allgemeines zur EV nach § 382e EO
Das Gericht hatAndrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071432 -
Gefährdendes Verhalten
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO ist, dassAndrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071433 -
Interessenabwägung
Nach § 382e EO ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0113699 [T1]; RS0127363 [T1]); der Sicherungsantrag nach dieser Bestimmung ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wennAndrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071434 -
Maßnahmen nach § 382e EO
§ 382e EO, der Regelungen bei gewaltbedingter Unzumutbarkeit des Zusammentreffens vorsieht, sieht also folgende (mögliche) Maßnahmen vor, nämlichAndrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071435 -
Geltungsdauer
Eine einstweilige Verfügung nach § 382e Abs 1 EO kann längstens für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Damit kann das Gericht zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnenAndrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071436 -
Vollzug
Das Gericht kann auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO durch die ihnen zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen. In diesem Fall sind diese Organe alsAndrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1071437