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Aufsichtspflicht
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Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht
Unter Aufsichtspflicht ist die Pflicht zur Beaufsichtigung des Kindes zu verstehen; diese Pflicht wird aus der Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes abgeleitet.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1049340 -
Rechtsgrundlagen der Aufsichtspflicht
Der Obsorgeberechtigte hat als Teil seiner Pflicht zur Pflege des Kindes dieses iSd § 160 Abs 1 ABGB auch zu beaufsichtigen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1049341 -
Maß der Aufsichtspflicht
Das Maß der Aufsichtspflicht bestimmt sich stets nach dem, was angesichts des Alters, der Eigenschaften, der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen und der wirtschaftlichen Lage des Aufsichtsführenden von diesem vernünftigerweise verlangt werden kann.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1049342 -
Inhalt der Aufsichtspflicht
Der Umfang der Aufsichtspflicht ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Die Anforderungen im Einzelnen lassen sich aufgrund des beweglichen Systems angesichts des Alters, der Eigenschaften und der Entwicklung des Aufsichtsbedürftigen aus der Rsp ableiten.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1049343 -
Haftung bei Schadenzufügung durch ein Kind
Voraussetzung für die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 1309 ABGB ist primär, dass der Tatbestand des § 1308 ABGB nicht verwirklicht ist – also der Geschädigte nicht schuldhaft das Verhalten des Minderjährigen veranlasst hat.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1049344 -
Judikaturbeispiele
Dieser Beitrag bietet eine tabellarische Übersicht ausgewählter Judikaturbeispiele zur Aufsichtsplicht und Haftung des/der Aufsichtspflichtigen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1049345