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Praxiswissen
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Obsorge
Hier erfahren Sie, was unter dem Begriff der „Obsorge“ nach dem ABGB zu verstehen ist, wer mit ihr gs betraut sein kann und welche Bedeutung das sog Wohlverhaltensgebot hat.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870890 -
Mit der Obsorge betraute Personen
Dieser Fachbeitrag erörtert die Voraussetzungen, unter denen Personen unterschiedlicher Kategorien (Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, andere Personen) bzw dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Obsorge zukommt.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870895 -
Vereinbarung über die Obsorge
Eltern können sowohl die Betrauung eines Elternteils als auch die beider Eltern mit der Obsorge vereinbaren. Näheres erfahren Sie in diesem Fachbeitrag.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870898 -
Übertragung der Obsorge
Zur Obsorgeübertragung kann es durch das Gericht aufgrund eines Antrags oder von Gesetzes wegen kommen. In diesem Fachbeitrag erfahren Sie Näheres.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870900 -
Entziehung und Einschränkung der Obsorge
Bei Gefährdung des Kindeswohls können gerichtliche Verfügungen getroffen werden – es kann etwa zur gänzlichen oder teilweisen Entziehung der Obsorge kommen.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870902 -
Verfahren in Obsorgeangelegenheiten
Erfahren Sie hier, welche Maßnahmen das Gericht zur Sicherung des Kindeswohls anordnen kann, was eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung ist und in welchen Fällen eine solche durch das Gericht getroffen wird.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870905 -
Pflege und Erziehung
Der Begriff der Pflege umfasst insb die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, der der Erziehung ua die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870907 -
Vermögensverwaltung
Die Pflichten der Eltern im Rahmen der Obsorge umfassen auch die Vermögensverwaltung für das Kind sowie dessen gesetzliche Vertretung in diesem Bereich.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870909 -
Gesetzliche Vertretung
Die Eltern sind berechtigt und verpflichtet, für das Kind Rechtshandlungen vorzunehmen. Für manche Vertretungshandlungen und Einwilligungen müssen beide Elternteile zustimmen, andere bedürfen außerdem der Zustimmung des Gerichts .Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870913 -
Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrechte
Auch ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil soll sich vom Wohlergehen seines Kindes überzeugen und am Heranwachsen des Kindes teilhaben können. Daher stehen ihm von Gesetzes wegen Informations- und Äußerungsrechte zu.Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870915