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Strafrecht
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Deliktsfähigkeit
Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nach § 74 Abs 1 StGB unmündig, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, minderjährig.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895691 -
Straflosigkeit
Bis zum Ende des 14. Geburtstags ist eine Person strafunmündig und kann strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. 14- und 15-Jährige sind unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 2 JGG strafgerichtlich nicht zu verfolgen.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895693 -
Besonderheiten des Jugendstrafverfahrens
Besonderheiten im Jugendstrafverfahren bestehen etwa bei der Beigabe eines Pflichtverteidigers, der Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters und dem Ausschluss der Öffentlichkeit.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895695 -
Strafdelikt Verletzung der Unterhaltspflicht
Gem § 198 StGB zu bestrafen ist, wer seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird bzw ohne anderer Hilfe gefährdet wäre.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 895697