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Praxiswissen
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Allgemeines
Beide Elternteile sind dazu verpflichtet, ihren Kräften entsprechend die Bedürfnisse des Kindes zu decken – etwa in Hinblick auf Nahrung, Kleidung und medizinische Betreuung.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870949 -
Betreuung außer Haus
Hier erfahren Sie, welche unterhaltsrechtlichen Konsequenzen es hat, wenn das Kind außer Haus in Betreuung gegeben wird.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870956 -
Leistungen Dritter an das Kind
Dieser Beitrag befasst sich mit den unterhaltsrechtlichen Folgen des Bezuges öffentlich-rechtlicher Leistungen sowie sonstiger Drittleistungen, die die Lebensbedürfnisse des Kindes decken.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870961 -
Eigeneinkünfte des Kindes
Zu den Einkünften, die den Unterhaltsanspruch mindern, zählen etwa ein Arbeitseinkommen, die Lehrlingsentschädigung und Trinkgelder.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870969 -
Selbsterhaltungsfähigkeit/Teilselbsterhaltungsfähigkeit
Erwirbt das Kind die erforderlichen Mittel zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse oder ist es dazu aufgrund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage, entfällt die elterliche Unterhaltspflicht.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870971 -
Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit
Der Unterhaltsanspruch des Kindes entfällt, wenn es arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen.Alexandra Lenz-Cervinka - Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870977 -
Ausbildung des Kindes
Dieser Fachbeitrag behandelt die Frage des Weiterbestehens der elterlichen Unterhaltspflicht während der Ausbildung des Kindes.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870978 -
Allgemeines
Zwar können Unterhaltsforderungen auch rückwirkend geltend gemacht werden, es ist dabei aber die dreijährige Verjährungsfrist gem § 1480 ABGB zu beachten.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870981 -
Festsetzung/Erhöhung
Die Festsetzung des Unterhalts, der für die Vergangenheit begehrt wird, erfolgt nach denselben Grundsätzen wie beim laufenden.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 871036 -
Herabsetzung/Enthebung
Die Unterhaltspflicht kann auch für vergangene Zeiträume auf entsprechenden Antrag hin herabgesetzt oder eingestellt werden.Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 871038