Praxiswissen

  • Allgemeines

    Beide Elternteile sind dazu verpflichtet, ihren Kräften entsprechend die Bedürfnisse des Kindes zu decken – etwa in Hinblick auf Nahrung, Kleidung und medizinische Betreuung.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870949
  • Betreuung außer Haus

    Hier erfahren Sie, welche unterhaltsrechtlichen Konsequenzen es hat, wenn das Kind außer Haus in Betreuung gegeben wird.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870956
  • Leistungen Dritter an das Kind

    Dieser Beitrag befasst sich mit den unterhaltsrechtlichen Folgen des Bezuges öffentlich-rechtlicher Leistungen sowie sonstiger Drittleistungen, die die Lebensbedürfnisse des Kindes decken.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870961
  • Eigeneinkünfte des Kindes

    Zu den Einkünften, die den Unterhaltsanspruch mindern, zählen etwa ein Arbeitseinkommen, die Lehrlingsentschädigung und Trinkgelder.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870969
  • Selbsterhaltungsfähigkeit/Teilselbsterhaltungsfähigkeit

    Erwirbt das Kind die erforderlichen Mittel zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse oder ist es dazu aufgrund einer zumutbaren Beschäftigung in der Lage, entfällt die elterliche Unterhaltspflicht.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870971
  • Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit

    Der Unterhaltsanspruch des Kindes entfällt, wenn es arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeit fehlte, für sich selbst aufzukommen.
    Alexandra Lenz-Cervinka - Andrea Futterknecht | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870977
  • Ausbildung des Kindes

    Dieser Fachbeitrag behandelt die Frage des Weiterbestehens der elterlichen Unterhaltspflicht während der Ausbildung des Kindes.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870978
  • Allgemeines

    Zwar können Unterhaltsforderungen auch rückwirkend geltend gemacht werden, es ist dabei aber die dreijährige Verjährungsfrist gem § 1480 ABGB zu beachten.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 870981
  • Festsetzung/Erhöhung

    Die Festsetzung des Unterhalts, der für die Vergangenheit begehrt wird, erfolgt nach denselben Grundsätzen wie beim laufenden.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 871036
  • Herabsetzung/Enthebung

    Die Unterhaltspflicht kann auch für vergangene Zeiträume auf entsprechenden Antrag hin herabgesetzt oder eingestellt werden.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 871038

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