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Mindestbezugsdauer: Kinderbetreuungsgeld auch für Krisenpflegeeltern
Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen haben auch Krisenpflegeeltern einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn sie ihr Pflegekind für weniger als zwei Monate betreuen.
Nach § 5 Abs 4 KBGG kann das Kinderbetreuungsgeld jeweils nur in Blöcken von mindestens 2 Monaten beansprucht werden, es sei denn, dass der beziehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall kann ein Wechsel über das in § 5 Abs 3 KBGG angeführte Ausmaß erfolgen. Nach § 5 Abs 3 KBGG kann der Bezug von Kinderbetreuungsgeld abwechselnd durch beide Elternteile erfolgen, wobei ein zweimaliger Wechsel pro Kind zulässig ist.
Die Mindestbezugsdauer von zwei Monaten des § 5 Abs 4 KBGG regelt nur den Wechsel des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld zwischen den leiblichen Eltern, den Adoptiveltern oder den Pflegeeltern.
Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (zB ob das Pflegekind im maßgebenden Zeitraum auch an derselben Adresse wie die Krisenpflegemutter gemeldet ist) können Krisenpflegeeltern auch dann einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, wenn sie ihre Pflegekinder für einen kürzeren Zeitraum als zwei Monate betreuen (OGH, 26.02.2013, 10 ObS 14/13a).