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Sozialhilfe und Unterhaltsbemessung
Der OGH hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Mietbeihilfe zur Unterhaltsbemessungsgrundlage zählt.
Zu dem als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind (zB Sozialhilfe, Ausgleichszulage, Notstandshilfe), als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen. Dabei ist nicht nur der Richtsatz heranzuziehen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, zB für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtige.
Daher ist der Grundbetrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung wie eine Mietbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH, 8Ob88/15x, 25.11.2015).
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