Über 300 Mustervorlagen, aktuelle Fachinformationen & Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Ehe- und Familienrecht
Unterhaltsanspruch trotz Schulabbruchs?
Bis zum Abschluss einer beruflichen Grundausbildung mangelt es einem unterhaltsberechtigten Kind in der Regel an der Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der Unterhaltsanspruch eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters erlischt grundsätzlich erst dann, wenn das Kind nach Beendigung (Abschluss oder Abbruch) der Schulausbildung eine zielstrebige Berufsausbildung oder zumutbare Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Berufsausbildung unterlässt. Nach Beendigung der Schulausbildung ist dem Kind ein angemessener Zeitraum für eine zielstrebige Berufsausbildung und Arbeitsplatzsuche einzuräumen (OGH, 04.03.2013, 8 Ob 3/13v).
Allgemein wird die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Abschluss einer Berufsausbildung bejaht. Nach der Berufsausbildung ist dem Unterhaltsberechtigten noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen, der in etwa sechs Monate beträgt (3 Ob 270/97w). Findet das Kind in angemessener Zeit keine entsprechende Arbeit, so muss letztlich auch eine Hilfsarbeit angenommen werden (RIS-Justiz RS0047632; RS0107720).
Ergreift ein Kind nach Abschluss der Pflichtschule weder eine zielführende Schul- oder Berufsausbildung noch einen (Hilfs-)Beruf, so gilt es fiktiv als selbsterhaltungsfähig. Die fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit setzt allerdings voraus, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft (RIS-Justiz RS0047605), ihm also etwa fehlende Eigeninitiative bei der Arbeitssuche vorzuwerfen ist.
Auch bei schlechtem Schulerfolg eines Kindes bleibt der Unterhaltsanspruch aufrecht, solange ein endgültiges Scheitern der Schulausbildung nicht vorliegt. Die Frage, wann ein Kind seinen Unterhaltsanspruch verliert, weil es seine Schul- oder Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden (1 Ob 2064/96b). Dies gilt ebenso für die Bestimmung des Zeitpunkts eines gebotenen Schulabbruchs als letzte Konsequenz für die Ausbildungsunwilligkeit eines Kindes außerhalb des Pflichtschulalters. Der in dieser Hinsicht anzulegende Maßstab ist weniger streng als jener bei der Anspannung des Unterhaltspflichtigen (OGH, 04.03.2013, 8 Ob 3/13v).