Praxiswissen

  • Verschuldensscheidung

    Folgender Beitrag erklärt, unter welchen Umständen ein Ehegatte die Scheidung wegen Verschuldens (§49 EheG) begehren kann.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830891
  • Voraussetzung: Zerrüttung der Ehe

    Voraussetzung für die Scheidung nach § 49 EheG ist der Eintritt einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe. Zwischen der geltend gemachten Eheverfehlung und der Zerrütung muss ein Kausalzusammenhang bestehen.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830893
  • Einzelne wichtige Begriffe

    Eine Eheverfehlung im engeren begeht ein Partner, der dem anderen Ehegatten gegenüber bestehende, ehelichen Pflichten verletzt. Eine Eheverfehlung im weiteren Sinn liegt bei ehrlosem oder unsittlichem Verhalten vor.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830896
  • Verfristung

    Das Recht auf Scheidung wegen eines bestimmten Scheidungsgrundes erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen 6 Monaten die Klage erhebt. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Scheidungsgrundes zu laufen.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830898
  • Eheverfehlungen nach Eintritt der Zerrüttung

    Der nachstehende Beitrag erörtert – katalogisiert nach den verschiedenen ehelichen Pflichten – Beispiele von Scheidungsgründen iSd § 49 EheG (darunter zB Ehebruch, Verweigerung der Fortpflanzung, Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen etc).
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830900
  • Beispiele aus der Judikatur

    Die folgenden Beispiele zeigen – katalogisiert nach den verschiedenen ehelichen Pflichten – beispielhaft Scheidungsgründe iSv § 49 EheG.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1102298
  • Fehlendes Verschulden

    Unter ehrlosem bzw unsittlichem Verhalten versteht man ein solches, das zwar gegen keine ehelichen Pflichten verstößt, die Ehe aber dennoch der Gesellschaft gegenüber belastet oder die Achtung vor dem Ehepartner untergräbt.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830905
  • Mangelnde sittliche Rechtfertigung des Scheidungsbegehrens

    Soweit das ehebelastende Verhalten in einem die erforderliche Einsichtsfähigkeit ausschließendem Geisteszustand gesetzt wurde ist der Ehegatte zurechnungsunfähig und das Verschulden zu verneinen.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830907
  • Verzeihung

    An der sittlichen Rechtfertigung fehlt es umso eher, je stärker dem Kläger sein Verhalten vorzuwerfen, je tiefer der Beklagte verletzt worden ist und je größer die psychische Bedrängnis des Partners war.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830909
  • Verzicht auf das Scheidungsrecht

    Das Scheidungsrecht nach § 49 EheG gilt im Falle, dass der verletzte Ehegatte das Verhalten des anderen verziehen oder nicht als ehezerstörend empfunden hat, als verwirkt. Die Beweislast trifft hierbei den Beklagten.
    Alexandra Lenz-Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 830911

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