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Dokument-ID: 075540
§ 1414. Unmöglichkeit der Zahlung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1414. Unmöglichkeit der Zahlung
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas Anders an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.