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Dokument-ID: 075548
§ 1422. Zahlung einer fremden Schuld
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1422. Zahlung einer fremden Schuld
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.