Dokument-ID: 075548

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1422. Zahlung einer fremden Schuld
(nichtamtliche Überschrift)

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, kann vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.