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Dokument-ID: 075553
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1427. Gläubiger zu tragen.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Eine Quittung über das bezahlte Capital gründet die Vermuthung, daß auch die Zinsen davon bezahlt worden seyn.