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Dokument-ID: 075559
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1433.
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Diese Vorschrift (§ 1432) kann aber auf den Fall, in dem eine minderjährige, eine nicht geschäftsfähige volljährige oder eine andere Person bezahlt hat, die nicht frei über ihr Eigentum verfügen kann, nicht angewendet werden.
(BGBl. I Nr. 59/2017)