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Dokument-ID: 075575
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1449. 7) Verlauf der Zeit.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Recht und Verbindlichkeiten erlöschen auch durch den Verlauf der Zeit, worauf sie durch einen letzten Willen, Vertrag, richterlichen Ausspruch, oder durch das Gesetz beschränkt sind. Auf welche Art sie durch die von dem Gesetze bestimmte Verjährung aufgehoben werden, wird in dem folgenden Hauptstücke festgesetzt.