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Dokument-ID: 075465
I.
§ 1344. Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
I.
durch Verpflichtung eines Dritten.
§ 1344. Verpflichtung eines Dritten gegenüber dem Gläubiger
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Dritter kann sich dem Gläubiger für den Schuldner auf dreyerley Art verpflichten: ein Mahl, wenn er mit Einwilligung des Gläubigers die Schuld als Alleinzahler übernimmt; dann, wenn er der Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; endlich, wenn er sich für die Befriedigung des Gläubigers auf den Fall verbindet, daß der erste Schuldner die Verbindlichkeit nicht erfülle.