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Dokument-ID: 075471
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1350. Für welche Verbindlichkeiten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein Bürgschaft kann nicht nur über Summen und Sachen, sondern auch über erlaubte Handlungen und Unterlassungen in Beziehung auf den Vortheil oder Nachtheil, welcher aus denselben für den Sichergestellten entstehen kann, geleistet werden.