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Dokument-ID: 075492
§ 1370. Handpfandnehmer
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1370. Handpfandnehmer
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Der Handpfandnehmer ist verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen, und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Auch können die wesentlichen Bedingungen des Pfandvertrages in dem Pfandscheine angeführet werden.