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Dokument-ID: 075603
§ 1477. Unredlichkeit des Besitzes
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1477. Unredlichkeit des Besitzes
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Wer die Ersitzung auf einen Zeitraum von dreyßig oder vierzig Jahren stützt, bedarf keiner Angabe des rechtmäßigen Titels. Die gegen ihn erwiesene Unredlichkeit des Besitzes schließt aber auch in diesem längerem Zeitraume die Ersitzung aus.