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Dokument-ID: 075606
§ 1480. Forderungen zur Kapitalstilgung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1480. Forderungen zur Kapitalstilgung
(nichtamtliche Überschrift)
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten erlöschen in drei Jahren; das Recht selbst wird durch einen Nichtgebrauch von dreißig Jahren verjährt.