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Dokument-ID: 075507
§ 1384. Gesetzübertretung
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1384. Gesetzübertretung
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Vergleiche über Gesetzübertretungen sind nur in Hinsicht auf die Privat-Genugthung gültig; die gesetzmäßige Untersuchung und Bestrafung kann dadurch bloß dann abgewendet werden, wenn die Uebertretungen von der Art sind, daß die Behörde nur auf Verlangen der Parteyen ihr Amt zu handeln angewiesen ist. oder anderer Mängel.