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Dokument-ID: 075511
§ 1388. Rechnungsverstoss
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 1388. Rechnungsverstoss
(nichtamtliche Überschrift)
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Ein offenbarer Rechnungsverstoß, oder ein Fehler, welcher bey dem Abschlusse eines Vergleiches in dem Summiren oder Abziehen begangen wird, schadet keinem der vertragmachenden Theile.