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Dokument-ID: 074157
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Andere Arten der Vorschriften, als:
§ 10. a) Gewohnheiten.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auf Gewohnheiten kann nur in den Fällen, in welchen sich ein Gesetz darauf beruft, Rücksicht genommen werden.