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Dokument-ID: 525150
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 203.
idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
(BGBl. I Nr. 15/2013)