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Dokument-ID: 074257
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 165.
idF BGBl. I Nr. 58/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2018
Die Eltern haben über das Vermögen des minderjährigen Kindes dem Gericht Rechnung zu legen, soweit dies das Gericht aus besonderen Gründen verfügt; über die Erträgnisse jedoch nur, soweit sie nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet worden sind. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.
(BGBl. I Nr. 58/2018)