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Dokument-ID: 074276
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 182.
idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013
Durch eine Verfügung nach § 181 darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.
(BGBl. I Nr. 15/2013)