Dokument-ID: 1159913

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 152a.

idF BGBl. I Nr. 180/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

Hat die Person, die mit der Mutter zu den in § 144 Abs. 1 und 2 angegebenen Zeitpunkten verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt, einer nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen einer dritten Person zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht von ihr abstammt.