Dokument-ID: 074179

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

V. Aus dem Verhältnisse eines Staatsbürgers.

§ 28.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staatsbürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines Oesterreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen.