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Dokument-ID: 074186
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 41.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Die Grade der Verwandtschaft zwischen zwey Personen sind nach der Zahl der Zeugungen, mittelst welcher in der geraden Linie eine derselben von der andern, und in der Seitenlinie beyde von ihrem nächsten gemeinschaftlichen Stamme abhängen, zu bestimmen. In welcher Linie und in welchem Grade jemand mit dem einen Ehegatten verwandt ist, in eben der Linie und in eben dem Grade ist er mit dem andern Ehegatten verschwägert.