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Dokument-ID: 074318
Fünfter Abschnitt
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Fünfter Abschnitt
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter
§ 271. Voraussetzungen
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Einer volljährigen Person ist vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als
- sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann,
- sie dafür keinen Vertreter hat,
- sie einen solchen nicht wählen kann oder will und
- eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.
(BGBl. I Nr. 59/2017)