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Dokument-ID: 074305
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 222. Veräußerung von beweglichem Vermögen
idF BGBl. I Nr. 59/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018
Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.
(BGBl. I Nr. 59/2017)