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Dokument-ID: 074206
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 100.
idF BGBl. Nr. 280/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1978
Der § 98 berührt nicht vertragliche Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb. Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach § 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt, soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis übersteigt.