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Dokument-ID: 074353
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 296.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
Auch das Getreide, das Viehfutter und alle übrige, obgleich schon eingebrachte Erzeugnisse, so wie alles Vieh und alle zu einem liegenden Gute gehörige Werkzeuge und Geräthschaften werden in so fern für unbewegliche Sachen gehalten, als sie zur Fortsetzung des ordentlichen Wirthschaftsbetriebes erforderlich sind.