Dokument-ID: 074638

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

II. Entstehung des Erbrechts

§ 536. Erbanfall

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).

(2) Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)