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Dokument-ID: 074638
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
II. Entstehung des Erbrechts
§ 536. Erbanfall
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
(1) Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703).
(2) Wenn ein möglicher Erbe vor dem Erbanfall verstirbt, erwirbt er kein Erbrecht; es kann daher auch nicht auf seine Erben übergehen.
(BGBl. I Nr. 87/2015)