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Dokument-ID: 074815
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 737.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Hat ein verstorbener Elternteil des Verstorbenen keine Nachkommen hinterlassen, so fällt die gesamte Verlassenschaft dem anderen noch lebenden Elternteil zu. Ist auch dieser verstorben, so wird die gesamte Verlassenschaft unter seinen Kindern und Nachkommen nach den bereits angeführten Grundsätzen verteilt.
(BGBl. I Nr. 87/2015)