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Dokument-ID: 771340
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 749. Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.
(BGBl. I Nr. 87/2015)